Satzung des Krankenpflegeverein Bergen-Enkheim 1893 e.V.
Stand 18.03.2016
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Krankenpflegeverein Bergen-Enkheim 1893 e.V. und hat
seinen Sitz in 60388 Frankfurt am Main, Bergen-Enkheim.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nr.
12619 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Leistung des Vereins
1. Der Verein bezweckt in den Stadtteilen Bergen-Enkheim sowie in Seckbach und Fechenheim
die Versorgung erkrankter Mitglieder und ihrer Familienangehörigen durch
die leihweise Bereitstellung der erforderlichen Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebetten,
Hebelifter, Badelifter, Rollstühle, Toilettenstühle, Gehhilfen usw.).
Sämtliche Gegenstände bleiben im Eigentum des Vereins und sind an diesen zurückzugeben,
wenn sie nicht mehr benötigt werden. Eine Haftung des Vereins durch
die Nutzung dieser Gegenstände ist ausgeschlossen.
Die Versorgung von Mitgliedern außerhalb der genannten Stadtteile erfolgt nach Beschluss
des Vorstandes.
2. Jeder dem Verein angehörenden Familie oder Einzelperson werden in Krankheitsfällen
unentgeltlich die erforderlichen Pflegehilfsmittel bereitgestellt, soweit diese vorhanden
sind oder im angemessenen Zeitraum beschafft werden können. Über Neuanschaffungen
entscheidet der Vorstand.
3. Die Bereitstellung erfolgt in der Regel durch Selbstabholung am Lager des Vereins. In
Ausnahmefällen erfolgt in den Stadtteilen Bergen und Enkheim eine unentgeltliche
Zulieferung; in anderen Stadtteilen oder Orten erfolgt die Zulieferung kostenpflichtig.
4. Leistungen, die nicht die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln betreffen (z.B. Beratungen
und Hilfestellung bei Anträgen an Kranken- oder Pflegekassen) stellt der Verein
ausdrücklich nicht zur Verfügung.
5. Leistungen an Familien und Einzelpersonen, die nicht dem Verein angehören, werden
nur nach Einzelfallentscheidung des Vorstands und gegen Entrichtung einer vom
Vorstand festzulegenden Leihgebühr vorgenommen.
6. Neue Mitglieder erhalten die Leistungen erst nach Ablauf eines Monats, gerechnet
vom Tag der Eintrittsbestätigung durch den Vorstand; sofern in Ausnahmefällen eine
frühere Bereitstellung erfolgt, ist hierfür eine Gebühr in Höhe eines Jahresbeitrags zu
zahlen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Verfügungen begünstigt werden.
5. Parteipolitische, gewerkschaftliche, konfessionelle und rassistische Bestrebungen
sind ausgeschlossen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede in Frankfurt am Main lebende natürliche Person werden, die die
Satzung des Vereins anerkennt.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet der antragstellenden
Person die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden, die sich besonders verdient um den
Verein gemacht haben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt allein auf Vorschlag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung.
3. Die Beiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im Voraus fällig. Über Anträge auf
Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand.
4. Rückständige Beiträge können nach zweimaliger Mahnung eingetrieben werden. Die
Mahn- und Vollstreckungsgebühren sind vom rückständigen Mitglied zu tragen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen
Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Die Wahl in den Vorstand setzt die Volljährigkeit und eine seit mindestens einem Jahr
bestehende Mitgliedschaft im Verein voraus. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet
auch das Vorstandsmandat.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht,
das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Zur Übernahme eines Vereinsamts darf niemand gezwungen werden.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) bei Auflösung des Vereines.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
und ist – außer bei Wohnortswechsel außerhalb von Frankfurt am Main – nur zum
Jahresende zulässig. Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung die Mitgliedsbeiträge länger als sechs
Monate schuldig bleiben sollte oder wenn es sich an einem unbekannten Ort aufhält.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich an die letzte bekannte Adresse mitzuteilen.
§ 8 Ausschluss
1. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen bei
a) grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen und die Satzung des Vereins
b) vereinsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
2. Für den Ausschluss müssen mindestens zwei Drittel der erschienenen Vorstandsmitglieder
stimmen.
3. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung bekanntzumachen.
Ihm steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
bzw. der Gründe beim Vorstand eingelegt werden.
4. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten
die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht ergangen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel
des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich
dem Vorstand einzureichen.
5. Alle Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge) und erst
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen fallen nicht unter
Dringlichkeitsanträge.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigen Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen zwei Monaten nach Eingang
des Antrages durchzuführen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes für drei Jahre
b) Wahl von drei Revisoren, die nicht unter 21 Jahren alt und weder Vorstandsmitglieder
noch Angestellte oder sonstige gegen Entgelt Beschäftigte des Vereines sein
dürfen, für drei Jahre. Die Revisoren haben die Pflicht, die Vereinskasse, die Kassenbücher
und die dazugehörigen Unterlagen zu überprüfen, über die Kassenprüfung ein
Protokoll zu fertigen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes
der Revisoren und Entlastung des Vorstandes.
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines.
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes.
2. In Angelegenheiten, die ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
fallen, kann die Mitgliederversammlung Anregungen und Empfehlungen geben.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende. Bei dessen/deren Verhinderung
der/die stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein anderes Vorstandsmitglied.
2. Bei Wahlen ist die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergesehenen Diskussion einem/einer von der Versammlung zu wählenden WahlleiterIn
oder Wahlausschuss zu übertragen.
3. Jedes Mitglied über 18 Jahren ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen
oder der Auflösung des Vereins, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
6. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Die Abstimmung über Anträge erfolgt durch Handzeichen.
8. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Revisoren und die Bestätigung der vom Vorstand
vorgeschlagenen Beisitzer erfolgt durch Handzeichen, sofern sich nicht die
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für eine Abstimmung in
schriftlicher Form ausspricht. Die Wahl des gesamten Vorstandes in einem Wahlgang
ist unzulässig.
9. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmgleichheit ein zweiter Wahlgang
erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmgleichheit, so entscheidet
das Los.
10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das
vom/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden
und vom/von der SchriftführerIn zu unterschreiben ist. Das Protokoll soll
enthalten: Ort, Zeit und Dauer der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung.
§ 14 Der Vorstand
1. Den Vorstand des Vereines bilden
a) der / die Vorsitzende/r
b) der / die stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) der / die KassiererIn
d) der / die SchriftführerIn
Zum erweiterten Vorstand gehören
e) der/die stellvertretende KassiererIn
f) der/die stellvertretende SchriftführerIn
g) die zwei BeisitzerInnen
2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder bzw. deren jeweilige StellvertreterInnen vertreten
den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich nach §26 BGB.
§ 15 Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Nach Ablauf dieser Zeit bleibt der Vorstand im Amt bis die nächste Mitgliederversammlung
einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, steht dem Vorstand das Recht zu, sich bis
zur nächsten Mitgliederversammlung selbsttätig zu ergänzen. Erfolgt das Ausscheiden
im ersten oder zweiten Jahr der Amtszeit, ist der/die NachfolgerIn in Angleichung
an die Länge der Amtsdauer der anderen Vorstandsmitglieder nur für zwei oder ein
Jahr zu wählen.
3. Ausscheidende Vorstandsmitglieder haben die in ihrem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände
und -unterlagen unverzüglich dem Vorstand auszuhändigen.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig soweit sie nicht
durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Buch- und Geschäftsführung, die Erstellung eines Jahresberichtes
e) Abschluss und Kündigung von Verträgen
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
g) Beschlussfassung über Stundung, Ermäßigung und Erlass von Beiträgen
h) Anschaffung neuer Pflegehilfsmittel
i) Verwaltung und Instandhaltung des Vereinsvermögens
j) Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung neuer Mitglieder.
§ 17 Beschlussfassung des Vorstandes1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden
schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es nicht.
2. Die Vorstandssitzungen leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung
der/die stellvertretende Vorsitzende.
3. Der Vorstand entscheidet – außer bei Ausschluss von Mitgliedern - durch Mehrheit
der erschienenen Vorstandsmitglieder und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind.
4. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, über diesen kann jedoch nach Antrag
in der nächsten Vorstandssitzung nochmals erneut abgestimmt werden.
5. Über sämtliche Sitzungen des Vorstands sind Protokolle aufzunehmen, die vom/von
der Vorsitzenden und vom/von der SchriftführerIn zu unterschreiben sind.
6. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis und die wichtigsten Besprechungspunkte
enthalten.
7. Mitteilungen des Vorstandes an die Vereinsmitglieder erfolgen durch Tageszeitung
oder in anderer geeigneter Weise.
§18 Satzungsänderungen1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
2. Für eine solche Änderung ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
3. Eine vom Vorstand beabsichtigte Änderung ist in vollem Wortlaut den Mitgliedern mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§19 Auflösung des Vereines1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende
und der/die KassiererIn gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Im Falle der Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereines der Stadt Frankfurt am Main zu, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung
zu verwenden hat.
Die geänderte Satzung wurde im Rahmen der Mitgliederversammlung am 18.03.2016 von
den anwesenden Mitgliedern beschlossen.